GEBÜHREN

I.

Die Kosten für anwaltliche Tätigkeit bemessen sich gundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die folgenden Ausführungen zur Vergütungsstruktur nach dem RVG sollen Ihnen nur einen ersten Überblick verschaffen. Es können an dieser Stelle nicht alle denkbaren Fallstrukturen und kostenpflichtigen Tätigkeiten abgedeckt werden, so dass wir die nachfolgenden Hinweise nur als unverbindliche Orientierungshilfe zu verstehen bitten. Verbindliche Auskünfte zu den zu erwartenden Kosten eines Mandats können wir nur im konkreten Einzelfall auf entsprechende Anfrage hin erteilen.

Klageverfahren:

Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer gesetzlichen Gebührentabelle entnommen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt sich danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt entfaltet hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalstellen ausgedrückt.

Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt eine Klage ein oder nimmt er zu einer Klage der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine weitere Gebühr (Terminsgebühr) entsteht, wenn ein Termin stattgefunden hat. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess, so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings entsteht eine zusätzliche Gebühr von 0,3 für jede zusätzliche Person.

Vergleich:

Wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der streitigen Ansprüche, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

Außergerichtliche Vertretung:

Hat der Rechtsanwalt den Mandanten bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine sog. Mittelgebühr von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.

Mahnverfahren:

Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5.

Sonstiges:

Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden. Der Rechtsanwalt sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten abschließen. Tut er das nicht, bekommt er nur die übliche Vergütung. Wie hoch diese ist, muss letztlich das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden, wenn es Streit gibt. Ist der Mandant Verbraucher, dann beträgt die Gebühr maximal 250 Euro netto, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro netto. In beiden Fällen kann der Rechtsanwalt zusätzlich den Ersatz seiner Auslagen und die Umsatzsteuer fordern.

Wir bitten unsere Mandanten daher vor Beginn einer beratenden Tätigkeit um den Abschluss einer Gebührenvereinbarung, um damit größtmögliche Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der Kosten zu gewährleisten.

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.

II.

Neben der Abrechnung nach dem RVG ist auch die Vereinbarung eines nach Zeitaufwand zu berechnenden Honorars auf Stundensatzbasis möglich oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, wenn der zu erwartende Aufwand einigermaßen zuverlässig abgeschätzt werden kann.

Sprechen Sie uns bitte in allen Kostenfragen gerne an, damit wir gemeinsam die am besten für den Mandanten und das Mandat passende Vergütungsstruktur entwickeln können.

Wird keine abweichende Vereinbarung (Zeit- oder Pauschalhonorar) getroffen, rechnen wir unsere Leistungen stets auf der gesetzlichen Grundlage des RVG ab.

Unter den nachstehenden Links finden Sie weitere gebührenrechtliche Erläuterungen sowie einen Prozesskostenrechner.
http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php

DATENSCHUTZ
  |  
IMPRESSUM
  |  
SWITCH TO ENGLISH