Schlichtungsverfahren (SOBau)

Das Schlichtungsverfahren bietet eine Möglichkeit, um Streitigkeiten am Bau zeiteffizient, rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll beizulegen. Es bietet aufgrund der langjährigen Spezialisierung des Schlichters auf das Fachgebiet Baurecht darüber hinaus auch gute Aussichten auf ein ebenso fachlich fundiertes wie praxisnahes Ergebnis. Aufgabe des Schlichters ist es dabei, unter strikter Wahrung der Neutralität den Parteien eines Bauvertrags dabei zu helfen, ihre Streitpunkte einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Gerade bei Streitigkeiten während der Bauphase ist die Schlichtung in besonderem Maße geeignet, den Zeitverlust und die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden und eine kooperative Fortsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Nichts ist am Ende teurer als ein unterbrochenes oder gar vollends zum Erliegen gekommenes Bauvorhaben, weil die Parteien sich über bestimmte Themen nicht rechtzeitig haben einigen können oder weil gar ein vernünftiges Gespräch zwischen den Parteien gar nicht mehr möglich scheint. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Schlichtung und einer bloßen Mediation besteht darin, dass der Schlichter dann, wenn es auch im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht zu einer Einigung kommen sollte, selbst einen schriftlich begründeten Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag wird vom Schlichter aufgrund der Schlichtungsverhandlung sowie seiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ausgearbeitet und den Parteien dann als Einigungsgrundlage angeboten. Die Parteien können den Vorschlag binnen zwei Wochen annehmen, müssen dies aber nicht tun. Wird der Vorschlag des Schlichters nicht angenommen, ist das Schlichtungsverfahren endgültig gescheitert und der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die ARGE Baurecht im DAV hat mit der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) eine Verfahrensordnung erarbeitet, die sich bereits vielfach bewährt hat (https://sobau.de/wp-content/uploads/2022/03/SOBAU-DownloadPDF-2022-03-16.pdf). Die SOBau wurde 2020 komplett überarbeitet und den Erfordernissen der Praxis noch einmal bestmöglich angepasst. Ist im Bauvertrag die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach einer anderen Verfahrensordnung (zB. der SL Bau der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V.) vereinbart, kann eine Schlichtung jedoch auch nach dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden. Wenn im Bauvertrag keine Regelung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens enthalten ist, kann dies auch jederzeit nachträglich noch zwischen den Parteien vereinbart werden, wenn der gemeinsame Wunsch nach Durchführung einer Schlichtung besteht. Die Vergütung des Schlichters erfolgt gem. § 6 Abs.1 SOBau auf der Grundlage eines zu vereinbarenden Stundenhonorars. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren nach der SOBau können Sie hier (https://sobau.de/) abrufen. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Schlie auch persönlich für Rückfragen zum Schlichtungsverfahren zur Verfügung.

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